Dies ist der alte Satzungsentwurf da mir die neue korregierte Satzung noch nicht vorleigt

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15.3.02
Entwurf einer Satzung eines zu gründenden Illustratorenverbandes



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen [ ... ] e. V. .

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] vertritt die Interessen der Illustratoren und Illustratorinnen in Deutschland. Er wahrt und fördert die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange seiner Mitglieder.

2. Im Rahmen des Vereinszwecks unternimmt es der [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] insbesondere,

&Mac183; das Berufsbild des Illustrators durch seine Öffentlichkeitsarbeit zu prägen und die kulturelle Bedeutung der Illustratorentätigkeit zu verdeutlichen, etwa durch die Veranstaltung von Ausstellungen und Wettbewerben und durch die Herausgabe eigener Publikationen,

&Mac183; den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern,

&Mac183; die Illustratoren-Aus- und Fortbildung zu verbessern, z. B. durch die Veranstaltung von Seminaren und Kolloquien und durch die Zusammenarbeit mit staatlichen wie privaten Hochschulen,

&Mac183; die Zusammenarbeit mit nationalen wie internationalen Verbänden zu intensivieren, deren Ziele denen des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] entsprechen,


&Mac183; die Mitglieder in wirtschaftlichen Fragen zu beraten, etwa durch Erarbeitung angemessener Vertragsregelungen und Vergütungssätze zur Erleichterung eigenverantwortlicher Honorarabsprachen der Mitglieder,

&Mac183; eine ständige Rechtsberatung für die Mitglieder anzubieten,

&Mac183; auf Gesetzgebung und Rechtsprechung in für Mitglieder bedeutsamen Fragen Einfluß zu nehmen.


§ 3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer den überwiegenden Teil seines aus Erwerbstätigkeit resultierenden Einkommens durch Illustratorentätigkeit erzielt.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen, den [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] durch Geldbeträge oder Sachleistungen unterstützen will.

4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand berufen. Sie sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Sie ist endgültig, muß nicht begründet werden und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes, durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des [Kürzel] oder liegt in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über die Ausschließung ist schriftlich zu begründen. Er unterliegt keiner Überprüfung.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem [ Kurzbezeichnung des Vereins ]. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft fällige Ansprüche bleiben geschuldet.


§ 5 Beiträge

Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus bis spätestens zum 01. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Neuaufnahme während eines Geschäftsjahres ist innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme für jeden Monat der Mitgliedschaft ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu entrichten.

§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den für sie bestimmten Veranstaltungen des
[ Kurzbezeichnung des Verbandes ] teilzunehmen und die für sie bestimmten Einrichtungen des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] zu nutzen. Alle Mitglieder haben das Recht auf Förderung, Unterstützung und Beratung durch den [ Kurzbezeichnung des Verbandes ].

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, im geschäftlichen Verkehr durch die Angabe „Mitglied des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ]“, gleich ob ausgeschrieben oder abgekürzt, auf die Mitgliedschaft hinzuweisen.

3. Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive Wahlrecht (Stimmrecht) wie auch das passive Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Das Stimmrecht kann nicht auf Andere übertragen oder Anderen zur Ausübung überlassen werden.

4. Die fördernden Mitglieder wie auch die Ehrenmitglieder sind weder stimm- noch passiv wahlberechtigt.

5. Über die Mitglieder ist ein Mitgliederverzeichnis zu erstellen, das in jedem Geschäftsjahr zu aktualisieren ist.

6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] gefährdet werden könnte. Die Vereinssatzung und Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu achten. Jeder Anschriftenwechsel wie auch jeder Wechsel der E-Mail-Adresse ist dem Vorstand mitzuteilen.


§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] sind:



&Mac183; die Mitgliederversammlung (§ 8) und

&Mac183; der Vorstand (§ 9),


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen übertragen worden sind. Sie ist insbesondere zuständig für

a) Wahl des Vorstandes;

b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;

c) Entgegennahme der Jahresberichte und –abschlüsse des Vorstandes;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Satzungsänderungen;

f) Auflösung des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben kann auch per E-Mail versandt werden. Es gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden aus wichtigen Gründen einberufen werden. Auf Verlangen mindestens eines Viertels der ordentlichen Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.

5. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

6. Die Art der Abstimmung bestimmt, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht, der Versammlungsleiter. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.



§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand kann bis zu sieben Mitglieder haben. Mindestens sind fünf Vorstandsmitglieder zu bestellen, nämlich der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.

2. Der Vorstandsvorsitzende wie auch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzeln im Sinne des § 26 BGB berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Vor der Abgabe von Willenserklärungen, die zu Verpflichtungen des [Kürzel] von über 1.000,-- EUR führen können, haben die Vertretungsberechtigten im Innenverhältnis die Einwilligung mindestens eines weiteren Vertretungsberechtigten einzuholen. Die Einwilligung muß der Schriftform genügen oder per Fax eingeholt werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand aus den Reihen der ordentlichen Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;

d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

5. Der Vorstand hat je nach Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammenzutreten. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren, also per Post, Fax oder E-Mail, gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag zustimmen.


§ 10 Mittelverwendung/Kostenerstattung

1. Der Verein ist nicht auf die Erzielung wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

3. Die Mitglieder, die ein Amt im [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] übernehmen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte aufwenden müssen. Die Kostenerstattung beschließt auf Antrag der Gesamtvorstand, der berechtigt ist, eine Kostenordnung zu beschließen.


§ 11 Justitiar

1. Der [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] bestellt für die juristische Beratung des Vorstands wie auch der [ Kurzbezeichnung des Verbandes ]-Mitglieder einen Rechtsberater.

2. Die Bestellung und Abberufung des Rechtsberaters erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden nach Einwilligung des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand bestimmt die Einzelheiten des Beratungsauftrages.


§ 12 Auflösung

Die Auflösung des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ] kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, die über die Verwendung des [ Kurzbezeichnung des Verbandes ]-Vermögens zu entscheiden haben.